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VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
"Hausverbot" gegen einen Schüler; Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Schulabschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2013, 614
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617
Es wäre jedoch Sache des Klägers gewesen, darzulegen, inwieweit ihn die Maßnahme in seiner weiteren schulischen oder beruflichen Laufbahn beeinträchtigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.1976 - I WB 54.74 - BVerwGE 53, 134/137 f.;… OVG NRW, B.v. 11.9.2012 - 19 A 928.10 - juris Rn. 28). - BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
Bauvorbescheid.
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617
Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (BVerwG, U.v. 27.3.1998, BVerwGE 106, 295/298). - BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06
Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse; …
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617
Bei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigten Ordnungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vergleichbaren Maßnahmen gegenüber Schülern besteht dann ein berechtigtes Interesse im Sinne des (entsprechend anzuwendenden) § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des betroffenen Schülers nachteilig auswirken kann, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61.06 - NVwZ 2007, 227;… OVG NRW, B.v. 11.9.2012 - 19 A 928.10 - juris Rn. 26).
- VGH Bayern, 19.02.2008 - 7 B 06.2352
Feststellungsinteresse bei Entlassung aus dem Gymnasium; Amokdrohungen eines …
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617
Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - BayVBl 2009, 343; U.v. 10.3.2010 - 7 B 09.1906 - K&R 2010, 610). - VGH Bayern, 26.01.2010 - 7 C 09.2870
Prozesskostenhilfe; fehlende Erfolgsaussicht; Ausschluss vom Schulbesuch wegen …
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617
Unabhängig davon sei angemerkt, dass auch der Senat das gegen den Kläger ausgesprochene "Hausverbot" als eine Maßnahme der Gefahrenabwehr ansieht, die der Schulleiter gemäß Art. 86 Abs. 13 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), bei einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit anderer Schüler oder von Lehrkräften unabhängig von späteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung verhängen kann (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.1.2010 - 7 C 09.2870 - juris). - VGH Bayern, 10.03.2010 - 7 B 09.1906
Gerichtlicher Rechtsschutz gegen einen schulrechtlichen verschärften Verweis
Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617
Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - BayVBl 2009, 343; U.v. 10.3.2010 - 7 B 09.1906 - K&R 2010, 610).
- VG Hamburg, 05.12.2017 - 1 K 3929/16
Ersatz für Klassenfahrtkosten bei Nichtteilnahme infolge Schulordnungsmaßnahme
Denn sollten in der Zukunft schulordnungsrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger zu 1. in Erwägung gezogen werden, kann die vorläufige Beurlaubung möglicherweise Auswirkungen auf die Auswahl einer künftig erforderlichen Maßnahme haben.Dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorsteht, ist dabei nicht erforderlich (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.2.2013, 7 ZB 12.2617, juris Rn. 8 m.w.N.). - VG Würzburg, 09.04.2014 - W 2 K 12.880
Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage besteht kein …
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat entschieden (vgl. B.v. 26.02.2013 - 7 ZB 12.2617), dass bei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigten Ordnungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vergleichbaren Maßnahmen gegenüber Schülern dann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit besteht, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des betroffenen Schülers nachteilig auswirken kann, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss.Die abträglichen Folgen des Handelns des Klägers, die auch zu Maßnahmen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Jugendstrafgerichts führten, können durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617, juris Rn. 10) und bedürfen auch keines Ausgleichs.
- VG Berlin, 07.02.2017 - 23 K 524.15
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein passrechtliches Ausreiseverbot gegen …
Es kann außerdem offen bleiben, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt einer sich typischerweise kurzfristig erledigenden, besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzung hat (dies in einem vergleichbaren Fall im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG bejahend VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 S 2218/03 -, juris Rn. 18) bzw. ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb besteht, weil der Kläger beabsichtigt, den ihm durch die Ausreiseuntersagung entstandenen Schaden im Wege eines Amtshaftungsprozesses gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen (wobei zu berücksichtigen gewesen wäre, dass diese Fallgruppe des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in der Regel nur für - den hier nicht gegebenen - Fall der Erledigung eines Verwaltungsaktes nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage anerkannt ist, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 7 ZB 12.2617 -, juris Rn. 11 m.w.N., OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, juris Rn. 56 m.w.N.).
- VG München, 14.12.2022 - M 18 K 18.1351
Fortsetzungsfeststellungsklage (teilweise Stattgabe), Feststellungsklage, …
Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, die im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich als besonderes Feststellungsinteresse herangezogen werden kann, kann hier jedoch kein schutzwürdiges Interesse begründen, da sich der Verwaltungsakt bereits vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt hat (st.Rspr.; vgl. nur BVerwG, U.v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 - BVerwGE 81, 226; U.v. 27.3.1998 - 4 C 14/96 - BVerwGE 106, 295, 298; BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 - juris Rn. 11). - VG München, 27.02.2024 - M 3 K 20.6507
Fortsetzungsfeststellungsklage, Rehabilitationsinteresse, Sicherungsmaßnahme, …
Dies ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nötig, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht herbeigeführt werden kann und die Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 - juris Rn. 8 m.w.N.;… VG Regensburg, U.v. 28.10.2022 - RO 3 K 19.1653 - juris Rn. 37;… VG München, U.v. 3.5.2022 - M 3 K 17.2574 - juris Rn. 34). - VG Mainz, 09.12.2015 - 3 K 134/15
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Schulordnungsmaßnahme - Ausschluss vom …
Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 7 ZB 12.2617 -, NVwZ-RR 2013, 614 = juris Rn. 8 m.w.N.). - VG Augsburg, 28.01.2014 - Au 3 K 13.1855
Unterrichtsausschluss
Für den Fall des Ausschlusses vom Unterricht ist ein berechtigtes Interesse schon deshalb anzunehmen, weil nachteilige Auswirkungen auf die weitere Schullaufbahn des Klägers nicht ausgeschlossen werden können, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 - 6 B 61.06 - NVwZ 2007, 227 zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei schulischer Nichtversetzung; BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 - BayVBl 2013, 695; VG Augsburg, U.v. 16.11.2010 - Au 3 K 10.596 - juris, ebenfalls zu einem dreitägigen Unterrichtsausschluss). - VG München, 03.05.2022 - M 3 K 17.2574
Vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch
Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 7 ZB 12.2617 - NVwZ-RR 2013, 614f. m.w.N.). - VG Regensburg, 28.10.2022 - RO 3 K 19.1653
Vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch, Erledigung, …
Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (BayVGH, B.v. 26.2.2013 -7 ZB 12.2617 -NVwZ-RR 2013, 614f. m.w.N.).".